Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen sich Betreiber von Eigenerzeugungsanlagen und Stromspeichern im sog. Marktstammdatenregister eintragen.
Das betrifft z. B. Solaranlagen, KWK-Anlagen (BHKW, Gasturbine u. ä.), Brennstoffzellen, Notstromaggregate im Netzparallelbetrieb, Windenergieanlagen, Wasserkraftanlagen usw.
Die Registrierungspflicht besteht dabei unabhängig von der Größe der Anlage und gilt sowohl für Bestands- als auch Neuanlagen.
Für Bestandskunden gilt eine Frist bis 31.01.2021. Neue Anlagen müssen innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme erfasst werden.
Marktstammdatenregister: Frist nicht verpassen