Das Bundeskabinett hat die 200 Maßgaben der Bundesländer zur Technischen Anleitung (TA) Luft bestätigt. Damit wird die zentrale Verwaltungsvorschrift zum Immissionsschutz zum ersten Mal seit 2002 neu gefasst. Die TA Luft gilt für geschätzt 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland. Sie muss noch im Bundesministerialblatt verkündet werden und tritt voraussichtlich am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Ein konsolidierter Text der Änderungen des Bundesrates liegt noch nicht vor. Die Drucksachen aus Regierungsentwurf und Änderungen der Bundesländer finden Sie auf den Seiten des Bundesrates.
Die 200 Maßgaben des Bundesrates haben die Anforderungen der TA Luft an die sie betreffenden Anlagen in vielen Fällen verschärft. Gleichzeitig hat die Bundesregierung damit auch Empfehlungen der Wirtschaft angenommen. So wurde z.B. die Anforderung einer Prüfung der Betriebsorganisation im Genehmigungsverfahren gestrichen.
Neu in der TA Luft ist bspw. der Begriff der Gesamtzusatzbelastung für die Bestimmung von Immissionskenngrößen. Sie berücksichtigt neben der Zusatzbelastung auch die durch die Anlage hervorgerufene Vorbelastung an einem Beurteilungspunkt. Immissionskennwerte müssen ermittelt werden, wenn die Gesamtzusatzbelastung (bisher Zusatzbelastung) nicht irrelevant ist. Vorhaben zur Erweiterung von Betrieben würden durch diese Regelung daher voraussichtlich häufiger umfangreiche Immissionsprognosen im Genehmigungsverfahren erstellen müssen.
Da die TA Luft eine Verwaltungsvorschrift und keine Verordnung ist, gelten die Regelungen für genehmigungsbedürftige Anlagen erst bei entsprechenden Anordnungen der zuständigen Behörden. Für sie werden in der Vorschrift verschiedene Vorgaben zur Verhältnismäßigkeit und Fristsetzung nachträglicher Anordnungen definiert. Die unter Nummer fünf neu gefassten Anforderungen an bestimmte Anlagenarten beinhalten für bestehende Anlagen teilweise abweichende Fristen.
Für Unternehmen, die sich in einem Genehmigungsverfahren befinden oder dies planen, sind die Übergangsbestimmungen in Nummer 8 relevant: Demnach sollen Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 zu Ende geführt werden, wenn vom Vorhabenträger vor dem Inkrafttreten ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
(Quelle DIHK)